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Der Energieausweis

Wer benötigt einen Energieausweis?

Ein Energieausweis muss immer dann erstellt werden, wenn ein Gebäude neu gebaut wird. Außerdem ist ein Ausweis notwendig, wenn ein Haus oder eine Wohnung verkauft oder neu vermietet werden soll. Der Eigentümer oder Verkäufer der Immobilie muss dem Kaufinteressenten den Energieausweis zeigen, der Käufer erhält darüber hinaus ein Exemplar davon ausgehändigt. Gleiches gilt gegenüber Mietern bei der Neuvermietung einer Wohnung bzw. eines Hauses. Der Energieausweis muss aber nur bei einem Nutzerwechsel vorgelegt werden, das heißt, wer sein Wohneigentum selbst nutzt oder nicht neu vermietet, braucht keinen Energieausweis.

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Welcher Ausweis für welches Gebäude?

Bei Wohngebäuden mit mehr als vier Wohneinheiten können ihre Besitzer zwischen zwei Ausweisarten wählen: Bedarfs- oder Verbrauchsausweis.

Die Erstellung eines Verbrauchsausweis ist aufgrund des geringeren Aufwands bei der Datenerhebung in der Regel günstiger. Er ist jedoch auch weniger aussagekräftig!
Das Erstellungsjahr entscheidet bei Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, ob eine Wahlfreiheit besteht. Ist der Bauantrag nach dem 1. Nov. 1977 gestellt, gilt freie Wahl. Eigentümer von Wohngebäuden mit bis zu vier Wohneinheiten, älter als 1. Nov. 1977 haben keine Wahl. Für solche Gebäude ist nur der Bedarfsausweis zulässig.

Außerdem kann nur ein Bedarfsausweis ausgestellt werden, wenn die zur Erstellung eines Verbrauchs-Ausweises erforderlichen Heizkosten- bzw. Verbrauchsabrechnungen der letzten drei Jahre nicht vorliegen, oder die Beheizung dezentral über Gasetagenheizungen erfolgt oder das Gebäude kurz zuvor umfassend modernisiert wurde. Gebäude, die nicht nur Wohnzwecken dienen benötigen einen so genannten „Energieausweis für Nichtwohngebäude“. Gibt es in einem Gebäude sowohl Wohnungen als auch Gewerberäume, sollten „zwei getrennte Energieausweise den energetischen Zustand dokumentieren“.

Welche Vorgaben gibt es für das Dokument?

Ein Energieausweis wird für das ganze Gebäude, nicht für einzelne Wohnungen ausgestellt und muss den Vorgaben der geltenden EnEV entsprechen. Gültigkeitsdauer zehn Jahre ab Ausstellungsdatum. Er muss, vom Aussteller mit Ausstellungsdatum, Name, Anschrift, Berufsbezeichnung unterschrieben sein.

Ab 1. Mai 2014, müssen neue Ausweise eine (DIBt) Registriernummer enthalten. Sie dient der Kontrolle durch die zuständigen Behörden. Verstöße im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Verwendung eines Energie-Ausweises zählen als Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

Energieberatung Böhnke
Homburger Straße 26
61118 Bad Vilbel
Telefon: 49 (0)6101 / 33604
E-Mail: e-pass@t-online.de

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